General Terms and Conditions
General Terms and Conditions of Sale and Delivery for business customers (B2B). Only the German version below is legally binding (see section 18).
AVITECH Solutions GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen · Fassung August 2026
Gültig ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern (B2B)
1. Definitionen
1.1. Nachstehende Begriffe haben in diesen Bedingungen folgende Bedeutung:
a) „Lieferant“ bezeichnet die AVITECH Solutions GmbH, Oedt 206/4, 8330 Feldbach, Österreich, FN 679282w.
b) „Kunde“ bezeichnet ausschließlich einen Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. eine vergleichbare unternehmerisch tätige natürliche oder juristische Person, die Produkte beim Lieferanten anfragt oder bestellt.
c) „Produkte“ bezeichnet die vom Lieferanten vertriebenen industriellen Ersatz-, Verschleiß- und sonstigen Bauteile sowie sonstige Waren.
d) „Portal“ bezeichnet die Website bzw. digitale Produkt- und Anfrageplattform des Lieferanten.
e) „OEM-Referenz“ bezeichnet eine fremde Artikel-, Referenz- oder Vergleichsnummer, die ausschließlich der technischen Identifikation und Zuordnung eines kompatiblen Produkts dient.
f) „Partei“ bezeichnet den Kunden oder den Lieferanten.
2. Geltungsbereich, Einbeziehung und anwendbares Recht
2.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht abgeschlossen. Der Lieferant ist berechtigt, vor Vertragsabschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft (insbesondere UID-Nummer, Firmenbuch- oder Gewerberegisterauszug) zu verlangen.
2.2. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
2.3. Die Bedingungen werden Vertragsbestandteil, indem der Kunde ihnen bei der Registrierung im Portal oder bei Auftragserteilung zustimmt oder indem der Lieferant im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie hinweist und sie dem Kunden zugänglich macht. Sie sind im Portal jederzeit abrufbar.
2.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
2.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Vereinbarungen können in Schriftform oder per E-Mail erfolgen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
2.6. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
2.7. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2.8. Unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages gelten die Punkte 3, 4, 15 und 17.1 dieser Bedingungen als Nutzungsbedingungen für jede Nutzung des Portals. Mit der Registrierung, dem Absenden einer Anfrage oder der sonstigen Nutzung des Portals erkennt der Nutzer diese Bestimmungen an. Der Lieferant ist berechtigt, den Zugang zum Portal bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ohne Vorankündigung zu sperren.
3. Portal, Produktinformationen und Vertragsschluss
3.1. Das Portal ist ein reines Anfrage- und Informationsportal für den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Es dient der Produktinformation, der technischen Orientierung und der Vertragsanbahnung. Die Darstellung eines Produkts im Portal stellt kein verbindliches Angebot des Lieferanten und keine Möglichkeit zum unmittelbaren Vertragsabschluss dar. Ein Kaufvertrag kommt über das Portal selbst nicht zustande.
3.2. Im Portal werden grundsätzlich keine verbindlichen Verkaufspreise ausgewiesen. Produktanfragen des Kunden sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Angebotslegung oder Lieferung. Auf Grundlage einer Anfrage erstellt der Lieferant gegebenenfalls ein individuelles, freibleibendes Angebot.
3.3. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder – sofern im Einzelfall ausdrücklich so vereinbart – durch Ausführung der Lieferung zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.4. Der Kunde hat vor Bestellung zu prüfen, ob das angefragte oder angebotene Produkt für den vorgesehenen Einsatzzweck, die konkrete Maschine, den Maschinenstand, die Einbausituation und die betrieblichen Anforderungen geeignet ist.
3.5. Beratungen, Produktempfehlungen und technische Hinweise des Lieferanten erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Beschaffenheitszusage bezeichnet, nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und stellen keine Garantie für die Eignung in einem bestimmten betrieblichen Prozess dar.
3.6. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten alle für die eindeutige Produktzuordnung wesentlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu können insbesondere Referenznummern, Maschinenbezeichnung, Maschinenversion, Baujahr, Seriennummer, Einbauposition, Zeichnungsstand, Maße, Werkstoffanforderungen oder Fotos gehören.
3.7. Technische Änderungen sowie zumutbare Abweichungen in Form, Oberfläche, Farbe, Gewicht, Werkstoffausführung oder Fertigungsdetails bleiben vorbehalten, soweit die vereinbarte Funktion und Verwendbarkeit des Produkts dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3.8. Kataloge, Portaltexte, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Stücklisten und sonstige technische Angaben sind nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angaben zur Verfügbarkeit im Portal sind unverbindlich und stellen keine Zusage der Lieferbarkeit dar.
3.9. Soweit im Portal automatisierte oder KI-gestützte Such-, Zuordnungs- oder Auskunftsfunktionen bereitgestellt werden, erfolgen deren Ausgaben ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie stellen weder eine Beratung noch eine Beschaffenheitszusage oder ein Angebot dar. Verbindlich sind ausschließlich die Angaben im freigegebenen Angebot und in der Auftragsbestätigung. Punkt 3.4 bleibt unberührt.
4. Aftermarket-Produkte und OEM-Referenzen
4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, handelt es sich bei den vom Lieferanten angebotenen kompatiblen Ersatz- und Verschleißteilen um unabhängige Aftermarket-Produkte und nicht um Originalprodukte eines OEM-Herstellers.
4.2. OEM-Referenzen werden ausschließlich zur Identifikation, Vergleichbarkeit und technischen Zuordnung kompatibler Produkte verwendet. Die Verwendung einer OEM-Referenz bedeutet weder, dass das Produkt vom jeweiligen OEM hergestellt wurde, noch dass eine wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche, vertragliche oder autorisierte Verbindung zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen OEM besteht.
4.3. Die Angabe „Compatible with OEM reference …“, „kompatibel mit OEM-Referenz …“ bzw. eine sinngleiche Kompatibilitätsangabe dient ausschließlich der technischen Identifikation und Zuordnung eines kompatiblen Aftermarket-Produkts. Sie stellt keine Aussage darüber dar, dass es sich um ein Originalprodukt des jeweiligen OEM handelt. Der Kunde bleibt verpflichtet, die konkrete Eignung für seine Maschine und seinen Anwendungsfall anhand der ihm bekannten Maschinendaten zu prüfen.
4.4. OEM-Referenzen sowie Marken-, Hersteller- oder Produktbezeichnungen Dritter werden, sofern sie im Einzelfall verwendet werden, ausschließlich zur Identifikation, technischen Zuordnung oder Beschreibung des Verwendungszwecks eingesetzt. AVITECH Solutions GmbH ist ein unabhängiger Anbieter kompatibler Aftermarket-Produkte und steht, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in keiner wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen oder autorisierten Vertriebsbeziehung zu den jeweiligen OEM-Herstellern. Sämtliche Rechte Dritter bleiben unberührt.
5. Preise und Nebenkosten
5.1. Maßgeblich sind ausschließlich die im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Verpackungs-, Fracht-, Express-, Zoll-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden nach Maßgabe des Angebots oder der Auftragsbestätigung gesondert verrechnet.
5.3. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Kunde dem Lieferanten eine gültige UID-Nummer bekannt zu geben und die für die Steuerfreiheit erforderlichen Nachweise zu ermöglichen. Erweist sich eine bekannt gegebene UID-Nummer als ungültig oder entfallen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit aus Gründen in der Sphäre des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuverrechnen.
6. Zahlung
6.1. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Fehlt eine individuelle Vereinbarung, ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen.
6.2. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eingeräumt wurde, und setzt voraus, dass sämtliche früher fällig gewordenen Rechnungen vollständig beglichen sind.
6.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte gemäß § 456 UGB. Der Lieferant ist berechtigt, darüber hinausgehende gesetzliche Betreibungs- und Einbringungskosten sowie zweckentsprechende Mahn- und Inkassospesen geltend zu machen.
6.4. Der Lieferant ist berechtigt, Neukunden sowie bei Aufträgen über einem individuell festgelegten Kreditlimit Vorauskasse, Teilvorauskasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.5. Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann der Lieferant offene Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge oder Leistung angemessener Sicherheiten zurückhalten. Ein Lieferverzug des Lieferanten tritt dadurch nicht ein.
6.6. Die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen, ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
7. Lieferung, Direktversand und Gefahrübergang
7.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Angaben zu voraussichtlichen Lieferzeiten sind unverbindlich.
7.2. Der Lieferant ist berechtigt, Produkte unmittelbar durch einen Hersteller, Vorlieferanten, Logistikpartner oder ein von diesem beauftragtes Unternehmen an den Kunden versenden zu lassen (Direktversand). Der Direktversand ändert nichts an der Stellung des Lieferanten als alleiniger Vertragspartner des Kunden, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Vertragsstruktur ausgewiesen ist.
7.3. Lieferort, Versandart, Versandkosten und eine gegebenenfalls vereinbarte Lieferkondition (Incoterms® 2020) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit dort keine besondere Lieferkondition vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.4. Gefahrübergang und Kostentragung richten sich nach der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferkondition. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
7.5. Transportschäden und Fehlmengen hat der Kunde unverzüglich bei Übernahme gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit Ansprüche gegenüber Frachtführer oder Versicherung gewahrt werden können.
7.6. Teillieferungen sind zulässig und gesondert verrechenbar, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
7.7. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Informationen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
7.8. Bei höherer Gewalt oder sonstigen vom Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Betriebsstörungen, Material- oder Energieengpässen, Streiks, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Cybervorfällen bei wesentlichen Dienstleistern oder Lieferausfällen von Vorlieferanten, verlängern sich Lieferfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Lieferant informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald ihm diese bekannt sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
7.9. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Kann der Lieferant aus diesem Grund nicht liefern, informiert er den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen zurück.
8. Annahmeverzug und Stornierung
8.1. Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig ab, ist der Lieferant berechtigt, die Rechnung zum bestätigten Liefertermin bzw. zum Tag der Versandbereitschaft auszustellen und für die Dauer des Verzugs Lagerkosten pauschal in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrags pro angefangenem Monat zu verrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Lieferanten der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
8.2. Tritt der Kunde ohne Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrundes vom Vertrag zurück oder storniert er einen bereits bestätigten Auftrag, ist der Lieferant berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens einen pauschalen Stornoschadenersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswerts der stornierten Positionen zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8.3. Bei Sonderbeschaffungen, kundenspezifisch gefertigten Produkten oder Produkten, die für den Kunden bereits verbindlich beim Vorlieferanten disponiert wurden, ist eine Stornierung ausgeschlossen, sobald der Lieferant seinerseits eine verbindliche Bestellung ausgelöst hat.
9. Rücksendungen
9.1. Ein Rückgaberecht für vertragsgemäß gelieferte Produkte besteht nicht. Rücksendungen sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten und unter Angabe der vom Lieferanten erteilten Rücksendenummer zulässig. Unangekündigt oder unfrei zugesandte Ware kann zurückgewiesen werden.
9.2. Voraussetzung einer Rücknahme ist, dass die Produkte ungebraucht, unbeschädigt, in ungeöffneter Originalverpackung und in wiederverkaufsfähigem Zustand sind und die Lieferung nicht länger als 30 Tage zurückliegt.
9.3. Bei Rücknahme aus Gründen, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, ist der Lieferant berechtigt, eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 % des Nettowarenwerts, mindestens jedoch EUR 25,00, einzubehalten. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.
9.4. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderbeschaffungen, kundenspezifisch gefertigte oder bearbeitete Produkte, Verschleiß- und Verbrauchsteile mit begrenzter Haltbarkeit sowie Produkte, die bereits eingebaut, montiert oder verändert wurden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefergeschäft Eigentum des Lieferanten.
10.2. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter, Pfändungen, Beschädigungen oder Verlust unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden, die dem Lieferanten aus der Verletzung dieser Mitteilungspflicht entstehen, haftet der Kunde.
10.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten unzulässig.
10.4. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrags ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen richtet sich die Wirksamkeit und Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts nach der im Einzelfall zwingend anwendbaren Rechtsordnung; der Kunde wirkt an allen Maßnahmen mit, die zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich sind.
10.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Untersuchung, Mängelrüge und Gewährleistung
11.1. Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen sowie Mengenabweichungen unverzüglich, längstens binnen fünf Werktagen ab Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die unternehmerischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 UGB bleiben unberührt. Bei Verletzung der Rügeobliegenheit sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
11.2. Die Mängelanzeige hat den behaupteten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben und, soweit zumutbar, AVITECH-Artikelnummer, OEM-Referenz, Lieferdatum, Menge, Einbausituation sowie geeignete Fotos oder sonstige Nachweise zu enthalten.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung der Produkte. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen; den Kunden trifft ab Ablieferung die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
11.4. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten zunächst durch Verbesserung oder Austausch. Erst wenn Verbesserung und Austausch nicht möglich sind, fehlschlagen oder für den Lieferanten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, stehen dem Kunden Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – Wandlung zu.
11.5. Der Lieferant ist berechtigt, die technische Prüfung und operative Bearbeitung einer Reklamation durch den jeweiligen Hersteller oder Vorlieferanten durchführen zu lassen. Der Kunde hat die hierfür erforderliche Mitwirkung zu leisten und das beanstandete Produkt nach Abstimmung zur Prüfung bereitzuhalten oder zurückzusenden.
11.6. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Lieferant berechtigt, den angefallenen Prüf-, Bearbeitungs- und Transportaufwand zu verrechnen.
11.7. Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden, die nach Gefahrübergang insbesondere durch natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte Montage, ungeeignete Werkzeuge, falsche Einstellung, mangelnde Wartung, zweckwidrige Verwendung, eigenmächtige Änderung oder nicht freigegebene Bearbeitung des Produkts verursacht wurden.
11.8. Hat der Kunde ein Produkt ausschließlich anhand einer von ihm angegebenen OEM-Referenz, Zeichnung, Abmessung oder sonstigen technischen Vorgabe bestellt, haftet der Lieferant nicht für eine fehlerhafte Zuordnung, soweit die Ursache in unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Angaben des Kunden liegt.
11.9. Die operative Reklamationsbearbeitung durch einen Hersteller oder Vorlieferanten begründet kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Kunden und lässt die vertragliche Stellung des Lieferanten gegenüber dem Kunden unberührt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
12. Schadenersatz und Haftung
12.1. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lieferant für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.
12.2. Die Haftung für Personenschäden sowie eine Haftung nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt. Ein Regress nach § 12 PHG wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12.3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Datenverlust, Rückrufkosten und reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
12.4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage, mangelhafte Wartung, nachlässige Behandlung oder Lagerung zurückzuführen sind.
12.5. Bei Produkten, die nach speziellen technischen Vorgaben, Zeichnungen, Mustern oder Maßangaben des Kunden hergestellt oder beschafft werden, haftet der Lieferant nicht für Nachteile, die ausschließlich aus diesen kundenseitigen Vorgaben resultieren. Der Kunde hält den Lieferanten insoweit gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
12.6. Der Kunde ist für die betriebliche Ersatzteil- und Wartungsstrategie seiner Anlagen selbst verantwortlich. Angaben des Lieferanten zu empfohlenen Ersatz- oder Verschleißteilen entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, angemessene Wartungs-, Inspektions- und Ersatzteilbestände entsprechend der Kritikalität seiner Produktionsanlagen vorzusehen.
12.7. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Ablieferung.
13. Produktsicherheit, Export und Sanktionen
13.1. Der Kunde hat die für den Einsatz der Produkte geltenden sicherheitstechnischen, lebensmittelrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten. Soweit Produkte in Anlagen mit Lebensmittelkontakt eingesetzt werden, hat der Kunde die Eignung für den konkreten Einsatzbereich vor Verwendung zu prüfen.
13.2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine außenwirtschafts-, zoll-, embargo- oder sanktionsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Erforderliche Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen sind vom Kunden beizubringen, soweit sie seine Sphäre betreffen.
13.3. Der Kunde sichert zu, die Produkte nicht unmittelbar oder mittelbar unter Verstoß gegen die jeweils anwendbaren Export-, Embargo- oder Sanktionsbestimmungen zu verwenden, weiterzuveräußern oder auszuführen und erforderlichenfalls entsprechende Verpflichtungen an seine Abnehmer weiterzugeben.
13.4. Verzögerungen aufgrund behördlicher Genehmigungsverfahren, Zollabfertigungen oder Sanktionsprüfungen hat der Lieferant nicht zu vertreten.
14. Abgrenzung zu Leistungen Dritter
14.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist ausschließlich die Lieferung von Produkten. Wartungs-, Instandhaltungs-, Montage-, Projekt-, Engineering- sowie Software-, Daten- und KI-Leistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
14.2. Soweit im Portal oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf solche Leistungen hingewiesen wird, erfolgt dies zu Informationszwecken. Der Lieferant vermittelt derartige Anfragen an spezialisierte Partnerunternehmen. Ein Vertrag über diese Leistungen kommt ausschließlich unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partnerunternehmen zu dessen Bedingungen zustande, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
14.3. Der Lieferant haftet nicht für die Erbringung, Qualität oder Termintreue von Leistungen, die von einem Partnerunternehmen unmittelbar gegenüber dem Kunden erbracht werden.
15. Produktdaten, Unterlagen und Schutzrechte
15.1. Vom Lieferanten bereitgestellte Produkttexte, Produktbilder, Katalogstrukturen, technische Zusammenstellungen, Kompatibilitätszuordnungen und sonstige Portalinhalte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Zwecks systematisch vervielfältigt, übernommen oder kommerziell weiterverwendet werden. Ein systematisches automatisiertes Auslesen des Portals (Scraping) sowie die Verwendung der Portalinhalte zum Aufbau oder zur Anreicherung eigener oder fremder Produkt-, Katalog- oder Kompatibilitätsdatenbanken ist, soweit gesetzlich zulässig, untersagt. Gesetzlich bestehende Schutzrechte des Lieferanten bleiben unberührt.
15.2. An kundenseitig übermittelten Zeichnungen, Mustern, Daten und technischen Vorgaben sichert der Kunde zu, über die für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Rechte zu verfügen. Der Kunde informiert den Lieferanten über ihm bekannte entgegenstehende Schutzrechte Dritter.
15.3. OEM-Referenzen und sonstige Kennzeichen Dritter bleiben dem jeweiligen Rechteinhaber zugeordnet. Ihre Nennung durch den Lieferanten begründet keine eigenen Rechte an diesen Kennzeichen.
15.4. Zugangsdaten zum Portal sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht überlassen werden. Der Kunde haftet für Handlungen, die unter seinen Zugangsdaten vorgenommen werden.
16. Abtretung
16.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus einem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
17. Vertraulichkeit und Datenschutz
17.1. Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsabwicklung bekannt werden, vertraulich, soweit sich aus der Natur der Information oder den Umständen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ergibt.
17.2. Der Lieferant ist berechtigt, für Angebotserstellung, Beschaffung, Direktversand, technische Produktzuordnung und Reklamationsbearbeitung erforderliche Kunden-, Liefer- und Produktdaten an eingesetzte Hersteller, Vorlieferanten, Logistik- und sonstige Erfüllungspartner zu übermitteln, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Lieferanten.
18. Sprachfassung
18.1. Diese Bedingungen können in mehreren Sprachfassungen bereitgestellt werden. Bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist der Sitz des Lieferanten. Der Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition und liegt bei Direktversand am Werk oder Lager des jeweiligen Herstellers oder Vorlieferanten.
19.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist überdies berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
19.3. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sollen die Parteien versuchen, Streitigkeiten durch direkte schriftliche Abstimmung in angemessener Frist einvernehmlich zu lösen. Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz und die Wahrung von Fristen bleiben unberührt.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht. E-Mail ist ausreichend.
20.2. Die jeweils in ein Angebot oder einen Vertrag wirksam einbezogene Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich. Der Lieferant kann diese Bedingungen für zukünftige Geschäfte ändern; Änderungen wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge.
Firmenangaben
AVITECH Solutions GmbH
Oedt 206/4, 8330 Feldbach, Österreich
FN 679282w · UID: ATU83388148
E-Mail: office@avitech-solutions.com · Telefon:
+43 664 57 85 026
Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark · Gewerbeordnung:
www.ris.bka.gv.at
Fassung August 2026